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Satzung WEITER SEHEN

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung WEITER SEHEN”
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der africa action / Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bergheim und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz des Rechtsträgers.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Augenkranke und Behinderte und die Ausbildung einheimischer Fachkräfte zur Vorsorge, Behandlung und Rehabilitation blinder und anderer behinderter Menschen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a. die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Blinder und Augenkranker und anderer Behinderter in Afrika, insbesondere durch Früherkennung, augenärztliche Behandlung, Versorgung mit Sehhilfen, Beratung und sonderpädagogische Förderung.
    b. Hilfen zur Unterstützung der Ausbildung einheimischer Fachkräfte im optischen, ophthalmologischen und sonderpädagogischen Bereich
    c. die Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, armen Bevölkerungsschichten Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung zu ermöglichen und damit zur Prävention von Augenerkrankungen und Behinderungen beizutragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, entscheidet das Kuratorium, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen aus dem Stiftungsgeschäft beträgt 23.000,- EUR. Die Stiftung erbittet durch Verfügungen von Todes Wegen und unter Lebenden weitere Zustiftungen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Zur Weiterleitung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Es setzt sich zusammen aus:
    a. drei Mitgliedern des Vorstandes der africa action / Deutschland e.V., die dieser aus seiner Mitte beruft.
    b. zwei von der Mitgliederversammlung der africa action / Deutschland e.V. berufenen Personen, die möglichst über Sachverstand und Erfahrung auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der Entwicklungszusammenarbeit verfügen sollen.
  2. Bei Stiftungsgründung haben die Stifter die Mitglieder des Kuratoriums bestimmt. Die Nachwahlen nach Abs. 1 (a) haben nach zwei Jahren und nach Abs. (b) nach vier Jahren für jeweils vier Jahre stattzufinden. Die Bestimmten oder Gewählten bleiben aber bis zu einer Ersatzwahl des jeweils zuständigen Gremiums im Amt.
    Bei Mandatsende eines Kuratoriumsmitglieds durch Tod oder Amtsniederlegung kooptieren die verbliebenen Mitglieder den Nachfolger bis zur Neubestimmung durch das Wahlgremium. Wiederberufung ist möglich.
    Außerdem kann das jeweils zuständige Wahlgremium ein Kuratoriumsmitglied jederzeit durch Ersatzberufung abberufen.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen den Vorsitzenden für drei Jahre und den stellvertretenden Vorsitzenden für vier Jahre aus ihrer Mitte. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.; sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Kosten.
  5. Wird die africa action / Deutschland e.V. aufgelöst und im Vereinsregister gelöscht, bleiben die letzten Stiftungskuratoriumsmitglieder bis zum Ende ihrer jeweiligen ursprünglichen Amtszeit im Amt. Verbleibende Kuratoriumsmitglieder entscheiden alle zwei Jahre über Nachfolger ausscheidender.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
  2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der africa action / Deutschland e.V. nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung
    nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
    gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines
    Stellvertreters den Ausschlag.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und
    vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu
    unterschreiben. Sie sind allen Mitgliedern des
    Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  6. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht,
    können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen
    Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen
    Verfahren gilt eine Änderungsfrist von drei Wochen seit
    Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  7. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes
    oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur
    auf Sitzungen gefasst werden.

§ 9 Treuhandverwaltung

  1. Die africa action / Deutschland e.V. verwaltet das
    Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Sie
    vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die
    Fördermaßnahmen ab.
  2. Die africa action / Deutschland e.V. belastet die Stiftung
    für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten
    Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und
    Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte
Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die
    dauernde und nachhaltige Erfüllung des
    Stiftungszweckes von der africa action / Deutschland
    e.V. und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll
    gehalten werden, so können beide gemeinsam einen
    neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von
    mindestens vier Mitgliedern des Kuratoriums. Der
    neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und
    soll möglichst nahe am bisherigen Zweck liegen.
  3. Die africa action / Deutschland e.V. und das
    Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der
    Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht
    mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und
    nachhaltig zu erfüllen.

§ 11 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die
africa action / Deutschland e.V. mit der Auflage, es
unmittelbar und ausschließlich für selbstlos
gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem
Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der
Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für
Satzungsänderungen, die dem Zweck der Stiftung
entsprechen, ist die Unbedenklichkeitserklärung
einzuholen.

Ort und Datum der Stiftungserrichtung
Pulheim, den 30. Oktober 2002

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